[…] Im Rahmen der Überprüfung hat die Vollzugsbehörde einerseits den Täter anzuhören und andererseits einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen. Strengere Voraussetzungen an das Prüfverfahren definiert Art. 62d Abs. 2 für Täter, deren Massnahmenanordnung von einer schweren Anlasstat i.S.v. Art. 64 Abs. 1 ausgelöst wurde. Hier muss die Vollzugsbehörde vor dem Entscheid zusätzlich ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen und eine sog. Fachkommission anhören, wobei weder der Sachverständige noch die Mitglieder der Fachkommission den Täter vorgängig behandelt oder in anderer Weise betreut haben dürfen.