5 ten den Grundsatz von Art. 56 Abs. 6, denn wo die Durch- oder Fortführung einer Massnahme als aussichtslos erscheint, sind nicht mehr alle Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt, was zur Aufhebung der Massnahme führen muss. Entscheidend ist, dass die Massnahme definitiv undurchführbar ist, also keinen Erfolg mehr verspricht. So ist eine Massnahme beispielsweise aufzuheben, wenn dem Betroffenen jeglicher Behandlungswille fehlt.