Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme richtet sich nach den gleichen Regeln wie diejenige der bedingten Entlassung (Art. 62d Abs. 1). Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde muss mindestens einmal jährlich von Amtes wegen beurteilen, ob und wann die stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben ist. Der Täter ist anzuhören und ein Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen. Wenn die Anlasstat ein Delikt i.S.v. Art. 64 Abs. 1 war, gelten die zusätzlichen Bedingungen von Art. 62d Abs. 2.