[2] die Vorinstanz auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist. In solchen Fällen soll die Rechtsmittelinstanz insbesondere dann von der Rückweisungsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Rechtsmittelbehörde nicht als erste Behörde ausfüllen sollte; [3] auf besondere Fachkenntnisse abzustellen ist, welche der Vorinstanz besser zugänglich sind. Trifft die Rechtsmittelbehörde einen kassatorischen Entscheid, kann sie der Vorinstanz verbindliche Anweisungen zur Neubeurteilung der Sache geben (Art. 72 Abs. 1 VRPG).