4 aus prozessökonomischen Überlegungen – die Regel. Eine Rückweisung muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Diese können sich im konkreten Einzelfall etwa daraus ergeben, dass [1] die Sache nicht entscheidreif ist, weil beispielsweise weitere Beweismassnahmen durchzuführen sind, die besser von der sachnäheren verfügenden Behörde getätigt werden können; [2] die Vorinstanz auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist.