Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG ist es der Rechtsmittelinstanz nicht untersagt, die Beschwerde gutzuheissen und, anstatt reformatorisch zu entscheiden, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (kassatorischer Entscheid). Der reformatorische Entscheid bleibt allerdings – schon