59 StGB sofort aufzuheben ist. Diese Frage ist nämlich verknüpft mit dem Umstand, dass die POM die Beschwerde nur teilweise (in dem Sinne) guthiess, als sie die Verfügung der BVD aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückwies. In erster Linie hat die Kammer somit zu prüfen, ob die Rückweisung an die BVD nach Art. 72 VRPG prozessualrechtlich korrekt war. Nur falls diese Frage zu verneinen wäre, hätte die Kammer zu prüfen, ob sie die stationäre therapeutische Massnahme gleich selber aufheben kann respektive aufheben soll.