Die Anträge des Beschwerdeführers gehen über den Streitgegenstand hinaus. Deshalb kann auf seine Beschwerde nur teilweise eingetreten werden. Erstens war es nicht vorinstanzliches Thema und kann die Strafkammer daher nicht überprüfen respektive «feststellen», ob/dass die Haft seit dem 24. Juli 2018 illegal ist. Zweitens kann die Kammer den Beschwerdeführer aus demselben Grund nicht «sofort freilassen». Drittens ist ebenfalls nur beschränkt Beschwerdegegenstand, ob die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sofort aufzuheben ist.