Ob die maximale Dauer der Massnahme abgelaufen ist oder nicht ändert nichts an dieser Situation, denn nach Art. 62c StGB wird die Massnahme aufgehoben, auch wenn die maximale Dauer noch nicht abgelaufen ist, wenn sie aussichtslos ist und vor allem wenn keine geeignete Anstalt existiert oder nicht mehr existiert. Der Beschwerdeführer befand sich mehrere Jahre in Bostadel, und das bis zum Ende seiner Strafe und noch länger. Er befindet sich heute im Regionalgefängnis Burgdorf und das ist noch eine ungeeignetere Anstalt als Bostadel.