Die POM führt zur Frage des Streitgegenstands aus, die Strafkammer habe einzig zu beurteilen, ob die POM die Verfügung der BVD vom 28. Juli 2018 zu Recht aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an diese zurückgewiesen habe. Die Freilassung des Beschwerdeführers werde nicht vom Streitgegenstand erfasst. Der Beschwerdeführer äussert sich auch in seiner Replik nicht zur Frage des Streitgegenstands; er hält in diesem Zusammenhang aber fest: Es ist zudem absolut nicht klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht illegal in der Haft befindet. Das umgekehrte stimmt.