Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als teilweise unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Er beantragte vor der POM primär, die Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufzuheben. Mit diesem Antrag drang er nicht durch, da die POM die Beschwerde bloss insoweit guthiess, als sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die BVD zurückwies.