3. Am 9. Januar 2019 entschied die POM in der Sache was folgt: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (pag. 85 Akten POM).