1. Am 15. Juni 2018 beantragte der durch Rechtsanwältin B.________ vertretene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD), dass seine stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben sei. Am 28. Juni 2018 verfügten die BVD, die beantragte Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB werde abgewiesen (pag. 8 Akten POM).