19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist bis auf die rechtskräftige, auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 2'692.50, keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet. 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________: