27 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der im oberinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Rechtsmittelverfahren auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.