17. Erstinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren) Der Beschuldigte wird nunmehr – wie bereits von der Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig erklärt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf den Schuldspruch entfallenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00 gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag.