Um trotz der Verweigerung des bedingten Straffvollzugs für die neue Strafe den verbleibenden Bedenken zu entgegnen, ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz eine Verwarnung und kumulative Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auszusprechen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem rechtskräftig verurteilten Delikt und dem vorliegend zu beurteilenden ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht notwendig, um Ersatzmassnahmen auszusprechen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung