Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung festgestellt, ist die Kammer auch im Bereich des Widerrufsverfahrens an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt. Mit der erneuten Delinquenz innerhalb der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Bern vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe legte der Beschuldigte jedoch eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag.