26 Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Prognose und sah gestützt darauf von einem Widerruf ab. Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (pag. 184, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung festgestellt, ist die Kammer auch im Bereich des Widerrufsverfahrens an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt.