Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht gegeben, gibt das Gesetz insbesondere die Möglichkeit, den Beschuldigten zu verwarnen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte zu verlängern. Die verschiedenen Ersatzmassnahmen können nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ angeordnet werden, indem die zuständige Behörde wahlweise, wie es die Umstände erfordern, eine, zwei oder alle drei Sanktionen verfügt. Auch ist es möglich andere Weisungen zu erteilen als die ursprünglich auferlegten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ a.a.O., N 46 zu Art.