46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht gegeben, gibt das Gesetz insbesondere die Möglichkeit, den Beschuldigten zu verwarnen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte zu verlängern.