15. Rechtliche Ausführungen Die erste Instanz widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2018 gewährten bedingten Strafvollzug nicht. Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 46 StGB).