Er habe sich nebst der vorliegend zu beurteilenden Tat nichts weiter zu Schulden kommen lassen und lebe in stabilen Verhältnissen. Das vorliegend zu beurteilende Delikt habe zudem keinerlei Beziehungspunkte zum Delikt, das Gegenstand des Widerrufsverfahren sei. Datenveränderung und Strassenverkehrsdelikte würden zwei verschiedene Rechtsgüter schützen. Es handle sich damit um komplett verschiedene Deliktskategorien. Folglich bestehe kein Raum, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit zu verlängern.