14. Vorbringen des Beschuldigten (pag. 245) Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten, es sei keine Verwarnung auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da der Beschuldigte freizusprechen sei, sei weder ein Widerruf noch eine Ersatzmassnahme im Sinne einer Verwarnung und/oder einer Verlängerung der Probezeit auszusprechen. Auch bei einem allfälligen Schuldspruch sei dem Beschuldigten eine gute Legalprognose auszustellen. Er habe sich nebst der vorliegend zu beurteilenden Tat nichts weiter zu Schulden kommen lassen und lebe in stabilen Verhältnissen.