Daher teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach die hier auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen ist; dem Beschuldigten muss nachgerade eine Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden (bei gleichzeitigem Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzuges [Verbot der reformatio in peius; vgl. nachfolgend V.15] im Sinne der sog. Mischrechnungspraxis). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'540.00 (pag. 130; pag. 139). Damit resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von CHF 1'135.00 (25 % von CHF 4'540.00), wie von der Vorinstanz angenommen, ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00 (pag. 182, S. 31 der erstinstanzlichen