Vorliegend erscheint einzig die Ausfällung einer Geldstrafe als verhältnismässig (Art. 41 StGB). Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2011 sowie 2014 je einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ihm wurde schon dreimal der Führerausweis entzogen (vgl. oben). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist daher recht stark getrübt. Insoweit erscheint auch der vorliegende Tatvorwurf nicht persönlichkeitsfremd. Daher teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach die hier auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen ist;