112, Z. 21 ff.), was sich neutral auswirkt. Er war nicht geständig und zeigte sich auch nicht reuig. Da er sich aber nicht selber belasten muss, ist dies nicht negativ zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt – wie auch von der Vorinstanz ausgeführt – nicht vor. Die Vorinstanz ging von einer Sanktion von 12 Strafeinheiten aus. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat sie ungeachtet der eigenen (aufgrund der Täterkomponenten etwas höheren) Wertung des Verschuldens ebenfalls von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. Vorliegend erscheint einzig die Ausfällung einer Geldstrafe als verhältnismässig (Art. 41 StGB).