24 Geschwindigkeiten auf der Autobahn von 100 km/h und/oder 120 km/h, noch eher moderat (pag. 181). Es wäre dem Beschuldigten aber durchaus möglich gewesen, den notwendigen Abstand einzuhalten. Die Vorinstanz ging von einer neutralen Auswirkung der Tatkomponenten aus (pag. 181). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in Relation zum Strafrahmen noch leicht. Im Einklang mit den VBRS-Richtlinien hätte die Vorinstanz auch von einer Strafe im Bereich von über 12 Strafeinheiten ausgehen können. Weiter ist der Beschuldigte dreifach vorbestraft (pag.