Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist dabei erheblich, auch wenn der erhöhten Gefährdung mit Annahme der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG Rechnung getragen wurde. Jedoch ist die Dauer bzw. Strecke, während welcher der Beschuldigte den genügenden Abstand nicht eingehalten hat, nicht allzu lang und die während des ungenügenden Abstands gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h – wie von der Vorinstanz ausgeführt – verglichen mit