13. Schuldangemessene Strafe / Strafart / Vollzug / Tagessatzhöhe Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das von der Vorinstanz ermittelte Strafmass von 12 Strafeinheiten wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet. Wie die Vorinstanz ausführte, unterschritt der Beschuldigte den geforderten Abstand massiv und schuf ein erhebliches Gefährdungspotential (pag. 181). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist dabei erheblich, auch wenn der erhöhten Gefährdung mit Annahme der groben Verkehrsregelverletzung nach Art.