12 Abs. 1 VRV. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung