Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim passiven Rechtsvorfahren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 5.3) schuf der Beschuldigte damit wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug, bei welchem kurz vorher das Lenkrad geschlagen hat, eine deutlich erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die unmittelbaren Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten ist damit als deutlich verantwortungs- bzw. rücksichtslos zu qualifizieren und erfüllt den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.