Der Beschuldigte wusste um die Bewegung des Lenkrades und fuhr dem vorausfahrenden Fahrzeug trotzdem während mindestens 30 s bzw. gut 400 m mit einem Abstand von lediglich 5 m auf. Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim passiven Rechtsvorfahren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 5.3) schuf der Beschuldigte damit wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug, bei welchem kurz vorher das Lenkrad geschlagen hat, eine deutlich erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die unmittelbaren Verkehrsteilnehmer.