177, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, schliesst die erste Instanz nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung. Insbesondere führte die Vorinstanz richtigerweise aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie ein technisches Problem, dass die Verzögerung des Fahrzeugs bewirkt, zu einem unzureichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug führen könne. Das Gegenteil ist der Fall. Ein verantwortungsvoller Lenker hätte nach der Bewegung des