_ den ausreichenden Abstand während mindestens 30 s bzw. auf einer Strecke von gut 400 m mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s offensichtlich nicht und gefährdete damit die Verkehrssicherheit sowohl von sich selbst, der Familie D.________ sowie weiterer Verkehrsteilnehmer zumindest erhöht abstrakt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 177, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).