Im Rahmen der Berücksichtigung der gesamten Umstände ist weiter zu beachten, dass das Lenkrad bereits nach dem Rugentunnel anfing und wieder aufhörte, sich zu bewegen und der Beschuldigte nach diesem Vorfall zum vorausfahrenden Fahrzeug einen noch grösseren Abstand hätte halten müssen. Der Beschuldigte wahrte aber gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug der Familie D.________ den ausreichenden Abstand während mindestens 30 s bzw. auf einer Strecke von gut 400 m mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s offensichtlich nicht und gefährdete damit die Verkehrssicherheit sowohl von sich selbst, der Familie D.__