Wie die erste Instanz richtigerweise ausführte, herrschte zwar dichter Verkehr, dieser liess bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h aber keine verkürzten Abstände zu, wie dies gemäss Bundesgericht im dichten Stadtverkehr vorkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/206 vom 13. September 2016 E. 3.). Im Rahmen der Berücksichtigung der gesamten Umstände ist weiter zu beachten, dass das Lenkrad bereits nach dem Rugentunnel anfing und wieder aufhörte, sich zu bewegen und der Beschuldigte nach diesem Vorfall zum vorausfahrenden Fahrzeug einen noch grösseren Abstand hätte halten müssen.