Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit mit 50 km/h immer noch erheblich war. Wie die erste Instanz richtigerweise ausführte, herrschte zwar dichter Verkehr, dieser liess bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h aber keine verkürzten Abstände zu, wie dies gemäss Bundesgericht im dichten Stadtverkehr vorkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/206 vom 13. September 2016 E. 3.).