Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. In Bezug auf diese kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176, S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit mit 50 km/h immer noch erheblich war.