Mit dem Auffahren während rund 30 s resp. einigen hundert Metern, einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und der Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.36 s ist klar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des vorderen Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können. Er verstiess daher offensichtlich gegen Art. 34 Abs. 3 SVG; der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG handelt.