zeugen der ersten Überholspur gefahren und habe nicht zu diesen aufgeschlossen. 22 Der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz greife demnach nicht und die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur hätten nicht darauf vertrauen können, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen kein Fahrzeug befinde oder sich nähere (BGE 142 IV 93 E. 5.3). 11.3 Subsumtion Bei der Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung.