Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 93 E. 3.1 erläutert, es dürfe nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsverletzung geschlossen werden, denn nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtsplicht zu betrachten ist, wiege auch subjektiv schwer. In diesem Entscheid ging es um das Rechtsüberholen, wobei das Bundesgericht in concreto keine abstrakt gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr infolge des (passiven) Rechtsvorfahrens aufgrund der konkreten Verkehrssituation sah. Der Beschuldigte sei mit (annähernd) identischer Geschwindigkeit unmittelbar hinter respektive teilweise neben den Fahr-