Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist – wie dies vom Beschuldigten zu Recht vorgebracht wurde – darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit restriktiv zu handhaben ist.