Wie die Vorinstanz ausführte, anerkannte das Bundesgericht zwar, dass im dichten Stadtverkehr nicht strikte auf die «Zwei-Sekunden»- oder «halber Tacho»-Regel abgestellt werde könne, pflichtete jedoch bei, dass diese Regel auf Autobahnen unverzichtbar sei, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgefahren werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2 f.). Weiter kann auch bei Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer verhältnismässig kurzen Strecke eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wer-