Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.). Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 4 SVG) grundsätzlich korrekt dar; es kann darauf verwiesen werden (pag. 174 ff, S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. hervorhebend ist diesbezüglich (nochmals) Folgendes festzuhalten: