Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer einfachen Widerhandlung die Verletzung einer Verkehrsregel oder Vollziehungsvorschrift des Bundesrats und diejenige einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass dabei die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.