34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt.