Kolonne zu halten, ohne sich oder die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beschuldigte sei nicht zu nahe aufgefahren und selbst wenn dem so gewesen wäre, dann sicherlich nicht bewusst. Der Beschuldigte sei nicht aggressiv oder gefährlich gefahren, sondern habe eben gerade alles unternommen, um dies möglichst zu unterlassen resp. eine Gefahr abzuwenden. Daher sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (pag. 243 f.). 11.2 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;