20 Zum subjektiven Tatbestand führt die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Bundesgericht dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, was die Vorinstanz jedoch getan habe. Das angeblich zu nahe Auffahren sei zusammen mit dem Defekt passiert. Der Beschuldigte sei somit hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, Herr über sein defektes Fahrzeug zu werden und dieses in der Spur resp. Kolonne zu halten, ohne sich oder die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden.