lediglich einen Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0,36 s eingehalten, beruhten auf ungenauen und unbewiesenen Angaben. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in besagtem Moment langsamer unterwegs gewesen sei und zudem einen Abstand von mehr als einer Wagenlänge eingehalten habe, folglich der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei.